Allgemeine Geschäftsbedingungen der EK-Pack Folien GmbH
A) Verkaufsbedingungen
§1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (allesamt nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet).
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§2 Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
(1) Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich, sofern keine anderweitige schriftliche Bestimmung besteht.
(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(3) Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Sollten wir das Angebot des Bestellers nicht in der unter (2) genannten Frist annehmen, sind die bezeichneten Dokumente an uns unverzüglich zurückzusenden.
§3 Preise, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, beispielsweise aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen eines Zahlungsverzugs.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
§4 Lieferung, Verzug, Haftung bei Verzug
(1) Bedingung für die Lieferung der bestellten Ware durch uns ist die Klärung aller technischen, organisatorischen und kaufmännischen Fragen.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und bestehen gegen den Kunden zum vereinbarten Lieferzeitpunkt offene, fällige Forderungen, auch aus anderen Bestellungen, oder zeigt sich nach Vertragsschluss in anderer Weise, dass die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, so sind wir dazu berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis die Gegenleistung für die Lieferung bewirkt oder dafür Sicherheit geleistet wird. Solange ein Leistungsverweigerungsrecht besteht, können wir eine angemessene Frist bestimmen, in der der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit dafür zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Sonstige gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Zurückbehaltung- oder Leistungsverweigerungsrechte bleiben vorbehalten.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde hat den Annahmeverzug bzw. die Verletzung sonstiger Pflichten nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen aus Absatz (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des BGB oder des HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Zusätzlich zu und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 7 Abs. 5 ist unsere Haftung für Verzugsschäden in jedem Fall auf einen Beitrag von 5% des vereinbarten Kaufpreises begrenzt und wir haften für Verzugsschäden nur, soweit sich die Lieferung um mehr als 7 Tage ab dem vereinbarten Liefertermin verzögert.
(10) Wir haften nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung unserer Verpflichtungen, wenn und soweit die Nichterfüllung oder Verspätung auf Ereignisse zurückzuführen ist, die wir nicht zu vertreten haben („Höhere Gewalt“). Solche Ereignisse umfassen, sind aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Unruhen, behördliche Anordnungen, Epidemien, Pandemien, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskämpfe sowie andere unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände. Wir werden den Kunden unverzüglich schriftlich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt unterrichten. Während der Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt sind unsere vertraglichen Verpflichtungen ausgesetzt. Sobald das Ereignis der Höheren Gewalt endet, sind wir verpflichtet, unsere vertraglichen Verpflichtungen unverzüglich wieder aufzunehmen. Sollte das Ereignis Höherer Gewalt länger als 90 (neunzig) Tage andauern, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen.
(11) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§5 Erfüllungsort, Gefahrenübergang
(1) Der Erfüllungsort ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Sofern die Auftragsbestätigung keine Angabe enthält, gilt Lieferung „ab Werk“.
(2) Der Gefahrenübergang erfolgt am Erfüllungsort.
§6 Stornierung
Storniert der Kunde einen bestätigten Auftrag, so sind wir berechtigt eine pauschale Stornogebühr in Höhe von 5 % des Auftragswerts in Rechnung zu stellen. Ein bis zum Zeitpunkt der Stornierung produzierter Warenbestand muss vom Kunden vollständig abgenommen und bezahlt werden, sofern wir den Grund für die Stornierung nicht zu verantworten haben oder die Stornierung auf einem Mangel des gelieferten Produktes basiert.
§7 Mängelansprüche, sonstige Haftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
(3) Wir sind nicht verpflichtet, eine Nacherfüllung zu leisten, wenn die Mängel verursacht wurden durch (i) unsachgemäße oder unzulässige Verwendung der Produkte, insbesondere bei Verstoß gegen geltende gesetzliche Bestimmungen, Standards der Berufs- oder Industrieverbände oder Sicherheitsstandards, (ii) eine Veränderung der Produkte durch den Kunden oder die Verwendung der Produkte zusammen mit Gegenständen, deren gemeinsame Nutzung nicht von uns empfohlen wurde, (iii) fehlerhafte oder nachlässige Handhabung oder Lagerung der Produkte und (iv) die Nichtbeachtung unserer Anweisungen oder Mitteilungen zur Vermeidung von Mängeln.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht allerdings kein Rücktrittsrecht.
(5) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(6) Die sich aus Absatz (5) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Regelungen zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Wegen einer Pflichtverletzung, die keinen Mangel darstellt, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(8) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§8 Empfehlungen, Eignungen, Spezifikationen
(1) Sämtliche Angaben und Auskünfte bezüglich der Anwendung/Eignung des Liefergegenstandes stellen - soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird - lediglich unverbindliche Empfehlungen auf Basis des aktuellen Entwicklungsstands unserer Produkte dar. Diese entbinden unseren Kunden nicht von der Durchführung eigener Prüfungen und Versuche zur Eignungsfeststellung des Liefergegenstandes für die technisch und wirtschaftlich vorgesehenen Zwecke seinerseits. Ferner obliegt unserem Kunden die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung des Liefergegenstandes in eigener Verantwortung.
(2) Für sämtliche Eigenschaften der Liefersache gelten die unsererseits jeweils definierten Produktspezifikationen. Im Falle nicht definierter Eigenschaften sind branchenübliche Standardwerte heranzuziehen.
(3) Von (2) abweichende Produktspezifikationen werden ausschließlich anerkannt, sofern diese schriftlich und jeweils von zumindest einem gesetzlichen Vertreter der involvierten Vertragsparteien unterzeichnet vorliegen.
§9 Mengentoleranzen
(1) Für auftragsbezogene Fertigungen sind produktions- sowie materialbedingte Über- oder Unterschreitungen der Liefermenge von bis zu +/- 10 % zulässig.
(2) Abweichend von (1) sind für unbedruckte Kleinaufträge (extrudierte Produkte bis zu 1 t, kaschierte Produkte bis zu 10.000 m2) sowie unbedruckte, komplexe Ausführungen (kaschierte Produkte mit 3 oder mehr Lagen) produktions- sowie materialbedingte Über- oder Unterschreitungen der Liefermenge von bis zu +/- 20 % zulässig.
(3) Abweichend von (1) und (2) sind für bedruckte Kleinaufträge (extrudierte Produkte bis zu 1 t, kaschierte Produkte bis zu 10.000 m2) sowie bedruckte, komplexe Ausführungen (kaschierte Produkte mit 3 oder mehr Lagen) produktions- sowie materialbedingte Über- oder Unterschreitungen der Liefermenge von bis zu +/- 30 % zulässig.
§10 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Zurücknahme der Kaufsache berechtigt. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§11 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Erfüllungsort
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kempten (Allgäu), Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts und die Grundsätze des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
B) Einkaufsbedingungen
§1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (allesamt nachfolgend als „Lieferant“ bezeichnet). Unsere Einkaufsbedingungen gelten unabhängig davon, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).
(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung und/oder Leistung vorbehaltlos annehmen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferant zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferant (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferant uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärungen von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit der Abgabe oder Bestätigung in Schrift-, Text- oder elektronischer Form als verbindlich.
(2) Bestellungen sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestelldokument auch ohne eigenhändige Unterschrift verbindlich.
(3) Sämtliche Bedingungen, Spezifikationen, Normen oder sonstige Verträge die in der Bestellung aufgeführt oder anderweitig vereinbart wurden, sind Bestandteil der Bestellung.
(4) Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung in Schriftform oder Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bestelldatum zu bestätigen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
(5) Der Lieferant hat in allen Schriftstücken und Dokumentationen die sich auf eine Bestellung beziehen, unsere Bestellnummer anzugeben.
§3 Lieferzeit, Lieferverzug
(1) Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen (oder Nacherfüllungen) ist der Zeitpunkt des Wareneingangs am Erfüllungsort relevant.
(2) Mit einer Überschreitung des vereinbarten Liefertermins gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug.
(3) Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung (oder Nacherfüllung) hat der Lieferant uns hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Wir sind ferner berechtigt, im Falle von Leistungs- oder Lieferverzug, nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Lieferanten, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, jedoch nicht mehr als 5% des Bestellwerts, für jede Woche oder einen Teil davon, in der die Leistung oder Lieferung verzögert wird, zu verhängen, es sei denn, der Lieferant ist nicht für die Verzögerung verantwortlich. Jede gemäß dieser Bestimmung gezahlte Vertragsstrafe wird auf die vom Lieferanten geschuldete Entschädigung für die verzögerte Leistung angerechnet. Die Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung gelten gemacht werden, ohne dass es einer Zurückbehaltung bedarf.
(5) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
§4 Leistung, Lieferung, Gefahrenübergang
(1) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschland „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Die Lieferung einschließlich Versand, angemessener Verpackung und Versicherung erfolgt auf Kosten des Lieferanten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(2) Der Gefahrenübergang erfolgt mit der vorbehaltlosen Warenannahme am Erfüllungsort.
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen. Hierzu zählen insbesondere Auftragsbestätigungsnummer, Bestellnummer, Bestellposition, Produktbezeichnung, Chargennummer und Liefermenge. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung nicht zu vertreten.
(4) Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.
§5 Eigentumsübergang
(1) Das Eigentum an gelieferten Waren geht, sofern keine anderweitige Vereinbarung besteht, mit der vorbehaltlosen Warenannahme am Erfüllungsort auf uns über. Bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum an der Ware mit Bezahlung auf uns über. Kontokorrent- und Konzernvorbehalte gelten nicht.
(2) Auf Grund eines Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
§6 Zahlung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
(1) Zu jeder Lieferung und/oder Leistung hat der Lieferant eine nachvollziehbare Rechnung einzureichen, die insbesondere Angaben zu Name und Anschrift des Lieferanten, Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Menge und Bezeichnung der Liefersache beziehungsweise Art und Umfang der Leistung, Liefer-/Leistungszeitpunkt, Entgelt und Steuerbetrag sowie Zahlungskonditionen enthält.
(2) Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht, werden Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen sind wir zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerung durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken/Kreditinstitute sind wir nicht verantwortlich.
(3) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
(5) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§7 Bonus
(1) Sofern eine schriftliche Bonusvereinbarung über definierte Abnahmemengen oder Umsatzerlöse innerhalb eines definierten Zeitraums besteht, hat der Lieferant innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach vollständiger Bezahlung der letzten Rechnung des bonusrelevanten Zeitraums eine Bonusanzeige zu erstellen und einzureichen.
(2) Bei Überschreitung der unter (1) genannten Frist zur Ausstellung der Bonusanzeige, sind wir zur Zurückhaltung von Zahlungen in Höhe des zu erwartenden Bonus berechtigt, ohne hierdurch in Zahlungsverzug zu geraten.
§8 Haftung für Mängel, Verjährung
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass der Liefergegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Er hat insbesondere dafür einzustehen, dass die Lieferungen die vereinbarte Beschaffenheit haben und den Regeln der Technik entsprechen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie die allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
(2) Abweichend von § 442 Abs. 1 S.2 BGB stehen uns Mängelansprüche auch dann uneingeschränkt zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(3) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Lieferant hat nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten.
(4) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so haben wir das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, Deckungskäufe zu tätigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür angefallenen Kosten und Aufwendungen zu verlangen.
(5) Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten für uns unzumutbar (z.B. wegen Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung. Von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(6) Im Übrigen sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag sowie zur Forderung von Schadens- und Aufwendungsersatz berechtigt.
(7) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§9 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§10 Produzentenhaftung
(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§11 Prozess-, Produkt- und Spezifikationsänderung
(1) Vor Änderung des Herstellungsverfahrens, der eingesetzten Rohstoffe, des Produktionsstandorts, von Qualitätssicherungsmethoden, Zulassungen oder sonstiger Maßnahmen welche sich auf die Qualität und Sicherheit unserer Produkte auswirken können, hat der Lieferant uns hierüber umfassend zu informieren.
(2) Änderungen einer bestehenden Spezifikation bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
(3) Verstößt der Lieferant gegen die Regelungen aus (1) oder (2), so ist dieser vollumfänglich zum Ersatz der uns hieraus entstandenen Schäden und Aufwendungen verpflichtet.
§12 Vertraulichkeit, Datenverarbeitung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltene Informationen sowie Dokumente streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen.
(2) Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausgetauschten Informationen und Dokumente elektronisch speichern und für eigene Zwecke verarbeiten.
§13 Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht, ist ausschließlicher Gerichtsstand Kempten (Allgäu). Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferant auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts und die Grundsätze des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.